[ VERBIETUNGSRECHT ]
Ein Anspruch auf Schadenersatz.

In Deutschland gilt - wie in vielen anderen Ländern auch - der
Grundsatz der Nachahmungsfreiheit. Neue Erzeugnisse, Verfahren
und Marken sowie Formgestaltungen dürfen normalerweise kopiert
werden, ohne dass der Plagiator zur Rechenschaft gezogen werden
kann - es sei denn, dass besondere Schutzrechte bestehen.

Allen Schutzrechten gemeinsam ist das Verbietungsrecht, also die
Möglichkeit, Dritten den Nachbau und die gewerbliche Benutzung
des geschützten Produkts bzw. der geschützten Marke zu untersa-
gen. Nicht nur die Herstellung, sondern auch der Vertrieb durch
Drittfirmen oder das bloße Anbieten und Bewerben können verboten
werden.

Der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts kann zudem die
Unterlassung der Schutzrechtsverletzung und überdies
Schadensersatz für bereits vertriebene Ware fordern. Er kann auch
Auskunft über die Herkunft der Produkte verlangen und sogar die
Vernichtung noch vorhandener Erzeugnisse erreichen.